Da die Beschwerdeführerin am 30. November 2018 ins Handelsregister eingetragen wurde, wäre für die Gewährung der Härtefallmassahmen erforderlich gewesen, dass sich der Umsatz des Jahres 2020 im Verhältnis zur Umsatzbasis (Umsätze seit der Gründung bis zum 29. Februar 2020, berechnet auf zwölf Monate) um mehr als 25 % reduziert hätte (vgl. § 7a Abs. 1bis SonderV 20-2; Merkblatt "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 6. April 2021 [Stand am 17. September 2021], S. 7, 10).