13 N. 40). Dabei steht es der Behörde frei, auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt (PATRICK L. KRAUSKOPF/MARKUS WYSSLING, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, Art. 13 N. 93). Entsprechend lässt es sich nicht beanstanden, dass der Regierungsrat gestützt auf die vorliegenden Akten entschied. Ein solcher Aktenentscheid – ohne weitere Sachverhaltsermittlungen seitens der Behörde – ist bei unterbliebener Mitwirkung der Parteien grundsätzlich zulässig (KRAUSKOPF/ WYSSLING, a.a.O., Art. 13 N. 93). - 10 -