5.4. Verweigert eine Partei im Verwaltungsverfahren die ihr zumutbare Mitwirkung, kann die Behörde dies im Rahmen der Beweiswürdigung zuungunsten der Partei berücksichtigen (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/ MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, Rz. 710; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 7 N. 153). Ein solches Vorgehen ist namentlich in Gesuchsverfahren angezeigt, in denen die Kooperation bei der Sachverhaltsfeststellung im eigenen Interesse der mitwirkungspflichtigen Partei liegen würde (CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: VwVG, Kommentar, 2. Auflage 2019, Art. 13 N. 40).