Die Stellungnahme vom 22. Februar 2022 (act. 30) und das ärztliche Attest vom selben Datum (act. 24) legen nahe, dass die Inhaberin der vormaligen Einzelfirma mit der Geschäftsführung überfordert war. Es kann aber nicht unbesehen bleiben, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfahren insgesamt äusserst passiv verhielt und die eingeforderten Unterlagen nur teilweise sowie nach und nach vorlegte. Ihre Jahresrechnungen 2019 und 2020 reichte sie erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ein und Elemente der Jahresrechnung 2018, die mithin die vorbestehende Einzelfirma betreffen, vor Verwaltungsgericht.