Entsprechend liegen keine revidierten Jahresrechnungen vor, was die Überprüfbarkeit der deklarierten Umsätze erschwert. Bei dieser Ausgangslage waren die Vorinstanzen in besonderem Masse darauf angewiesen, dass die Beschwerdeführerin die eingeforderten Unterlagen zur Mehrwertsteuer vorlegte. Die betreffenden Dokumente sind bis heute nicht vorhanden. Ihrer Mitwirkungspflicht konnte sich die Beschwerdeführerin nicht entziehen, indem sie auf gesundheitliche und weitere Probleme der früheren Geschäftsführerin verwies. Die Stellungnahme vom 22. Februar 2022 (act. 30) und das ärztliche Attest vom selben Datum (act.