Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die entsprechend dem Handelsregistereintrag keiner ordentlichen Revision untersteht und auf eine eingeschränkte Revision verzichtet hat (Art. 818 Abs. 1 i.V.m. Art. 727a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220]; Art. 62 i.V.m. Art. 83 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Entsprechend liegen keine revidierten Jahresrechnungen vor, was die Überprüfbarkeit der deklarierten Umsätze erschwert.