In der Stellungnahme vom 19. April 2023 wies das AWA darauf hin, dass keine Mehrwertsteuer-Umsatzabstimmun- gen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 eingereicht wurden. Bezüglich der nachträglich ausgefüllten Mehrwertsteuer-Deklarationsformulare bestand es darauf, dass die der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingereichten Mehrwertsteuerdeklarationen vorgelegt würden. Falls vorhanden sei zudem eine Mehrwertsteuerdeklaration für das Jahr 2018 nachzureichen (act. 42). Darauf forderte der instruierende Rechtsdienst des DVI die Beschwerdeführerin am 26. April 2023 auf, die betreffenden Unterlagen einzureichen (act.