5.3. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich die Jahresrechnungen 2019-2021 sowie nachträglich ausgefüllte, nicht unterzeichnete Mehrwertsteuer-Deklarationsformulare für die Jahre 2019-2021 ein (vorne Erw. 3). Bezüglich dieser stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Deklaration für das Jahr 2020 nicht mit den Mehrwertsteuerumsätzen gemäss HAFREP übereinstimmt (angefochtener Entscheid, Erw. 4a; vorne Erw. 4.2). In der Stellungnahme vom 19. April 2023 wies das AWA darauf hin, dass keine Mehrwertsteuer-Umsatzabstimmun- gen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 eingereicht wurden.