Darauf wie auch auf die Aufforderungen vom 3. März 2022 und 6. April 2022 reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 wies das DVI auf diesen Umstand hin und gewährte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die allfällige Rückforderung der Härtefallhilfen von insgesamt Fr. 29'250.00 das rechtliche Gehör. Das AWA erwog im erstinstanzlichen Entscheid, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die notwendigen und eingeforderten Unterlagen einzureichen. Daher sei es ihm nicht möglich, die Gesuche um Härtefallleistungen auf ihre Korrektheit hin zu kontrollieren (act. 26).