Die Mitwirkungspflicht gilt gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörden ohne Mitwirkung der betroffenen Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben könnten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.188 vom 25. August 2023, Erw. II/2.2; WBE.2022.23 vom 20. Mai 2022, Erw. II/3.1). Wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG).