5. 5.1. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Danach sind diese verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkungspflicht gilt gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörden ohne Mitwirkung der betroffenen Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben könnten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.188 vom 25. August 2023, Erw.