Die Umsätze der Jahre 2018, 2019 und 2020 waren relevant für den Anspruch und die Höhe der ausgerichteten Direktzahlung (vgl. hinten Erw. 5.5) und der Umsatz des Jahres 2019 massgebend für die Höhe der gewährten Fixkostenbeiträge (vgl. hinten Erw. 5.6). Angesichts der aufgezeigten Divergenzen bestand ohne Weiteres Anlass, von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nachkontrolle weitere Unterlagen einzuverlangen und sie zur Klärung des Sachverhalts anzuhalten. Der Abgleich mit der HAFREP-Datenbank ergab Auffälligkeiten, welchen nachzugehen war.