Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzrückgängen (Gesuch Nr. 200374; § 7a SonderV 20-2) setzten voraus, dass der Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen nachweislich unter 75 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 lag (§ 7a Abs. 1bis SonderV 20-2; zur Ermittlung der Umsatzbasis bei Gründungen zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 vgl. hinten Erw. 5.5). Fixkostenbeiträge bei behördlich angeordneten Schliessungen (Gesuch Nr. 201459; § 7b SonderV 20-2) wurden pro Tag bemessen und richteten sich nach dem branchenüblichen Fixkostenanteil am ausgewiesenen Gesamtaufwand 2019 (vgl. § 7b Abs. 4 SonderV 20-2).