Gesuche um Härtefallmassnahmen bei behördlich angeordneten Betriebsschliessungen waren gemäss § 7b Abs. 8 SonderV 20-2 ebenfalls bis am 30. April 2021 über das elektronische Behördenportal einzureichen. Am 1. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein solches Gesuch (Nr. 201459), wobei sie für das Jahr 2019 einen Umsatz bzw. Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 141'483.00 angab. Darauf wurden der Beschwerdeführerin entsprechend der Verfügung des AWA vom 23. Februar 2021 tranchenweise Fixkostenbeiträge für geschlossene Betriebe von Fr. 8'000.00, Fr. 2'400.00, Fr. 3'216.00 und Fr. 1'034.00 (d.h. gesamthaft Fr. 14'650.00) gewährt (vgl. Zusammenstellung der Zahlungen in