4. 4.1. Der Vollzug der Leistungen für Härtefälle war der E._____ AG mit Sitz in R._____ übertragen, welche Dritte zur Unterstützung bei Beratung und Gesuchsbearbeitung beiziehen konnte (§ 8 Abs. 1 und 2 SonderV 20-2). In Anwendung dieser Bestimmung wurden mit Privaten verwaltungsrechtliche Verträge abgeschlossen, die in die Gesuchsprüfung involviert waren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.149 vom 26. September 2022, Erw. II/2.4). Die E._____ AG stellte über die Gesuche für Härtefallhilfen Antrag an das DVI, das darüber entschied (§ 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 SonderV 20-2).