3. Dem Regierungsrat lagen bei seinem Entscheid folgende Bestandteile der Jahresrechnungen vor: Bilanz und Erfolgsrechnung 2019 (act. 18 ff.), Bilanz und Erfolgsrechnung 2020 (act. 3 ff.), Bilanz und Erfolgsrechnung 2021 (act. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz zudem ausgefüllte, nicht unterzeichnete Mehrwertsteuer-Deklarationsformulare für die Jahre 2019 (act. 2), 2020 (act. 10) sowie 2021 (act. 17) eingereicht. Diese waren je auf den 3. Februar 2023 datiert, wobei jeweils "D._____" als Kontaktperson angegeben war.