Zwischen den Umsatzzahlen in den Gesuchen und den im HAFREP erfassten Mehrwert- steuer-Umsätzen ergäben sich Differenzen. Das AWA habe die Beschwerdeführerin zur Nachvollziehbarkeit der betreffenden Differenzen aufgefordert, die Mehrwertsteuer-Umsatzabstimmungen der Jahre 2018, 2019 und 2020 einzureichen. Die Mehrwertsteuer-Deklarationen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 habe die Beschwerdeführerin erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingereicht. Diese seien auf den 3. Februar 2023 datiert, weshalb unklar sei, ob es sich tatsächlich um die bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingereichten Mehrwertsteuer-Deklaratio- nen handle.