2. Der Regierungsrat bestätigte den Widerruf (§ 37 Abs. 1 VRPG) der Verfügungen des AWA vom 19. Januar 2021 und vom 23. Februar 2021, womit der Beschwerdeführerin Covid-19-Härtefallhilfen gewährt worden waren. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die betreffende Unterstützung im Gesamtbetrag von Fr. 29'250.00 zurückzuzahlen, hat er nicht beanstandet. Zur Begründung erwog er, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG) im Rahmen der Nachkontrolle nicht und im Beschwerdeverfahren nur teilweise nachgekommen. Zwischen den Umsatzzahlen in den Gesuchen und den im HAFREP erfassten Mehrwert- steuer-Umsätzen ergäben sich Differenzen.