II. 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unverständlich, weshalb sie zur Rückzahlung der gewährten Härtefallhilfen im Gesamtbetrag von Fr. 29'250.00 verpflichtet werde. Mit dieser Unterstützung habe die Bar während der Pandemie überleben können. Falsche Umsatzangaben in den Gesuchen würden bestritten. Die Jahresrechnungen 2019 und 2020 seien der Vorinstanz vorgelegen und jene des Jahres 2018 habe sie dem Verwaltungsgericht eingereicht. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht erklären, weshalb die Erträge in den Gesuchen nicht mit den erfassten Mehr- wertsteuer-Umsätzen übereinstimmten.