in Kraft bis 15. April 2022) (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.288 vom 17. Januar 2024, Erw. I/3). Die Beschränkung der Rügegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kommt hingegen nicht zur Anwendung, wenn Subventionen zurückgefordert werden. Daher richtet sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfungsbefugnis im vorliegenden Verfahren nicht nach § 55 Abs. 2 lit. a VRPG, sondern nach § 55 Abs. 1 VRPG.