3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 145.50, insgesamt Fr. 945.50, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob die A._____ GmbH mit Eingabe vom 17. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 2. Das DVI, Generalsekretariat, beantragte in der Eingabe vom 7. November 2023 namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 5. März 2024 beraten und entschieden.