B. 1. Gegen die Verfügung des AWA erhob die A._____ GmbH mit Eingabe vom 22. Februar "2022" (richtig: 2023) Verwaltungsbeschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 2. Der Regierungsrat beschloss am 23. August 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die ihr ausgerichteten Fixkostenbeiträge in der Gesamthöhe von Fr. 29'250.– innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an den Kanton Aargau zurückzuzahlen.