2. Die C._____ AG, welche vom DVI mit der Durchführung von Nachkontrollen beauftragt war, verlangte von der A._____ GmbH mit Schreiben vom 26. Januar 2022 zusätzliche Unterlagen ein. Begründet wurde das Vorgehen mit Divergenzen zwischen den in den Gesuchen angegebenen Referenzumsätzen und den Mehrwertsteuer-Umsätzen gemäss der HAFREP-Datenbank. Nachdem die A._____ GmbH auf das Schreiben sowie auf weitere Aufforderungen hin nicht reagierte, gewährte ihr das DVI am 12. Dezember 2022 im Hinblick auf eine allfällige Rückforderung der Härtefallleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'250.00 das rechtliche Gehör. 3. Das AWA verfügte am 25. Januar 2023: