Entscheidend ist jedoch, dass es dem Beschwerdeführer, wie in Erwägung II/4.2 ausführlich dargelegt, vorliegend an der objektiven Gewinnstrebigkeit gemangelt hat, da die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Wertschriftenhandel betrieben hat, objektiv nicht dazu geeignet war, um nachhaltig einen Gewinn zu erzielen. Damit lag im Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2012 keine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor und die erlittenen Verluste in der Höhe von Fr. 55'103.00 sind steuerlich nicht abzugsfähig. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. - 17 -