6. Zusammenfassend sprechen das Transaktionsvolumen, die Häufigkeit der Transaktionen, die Haltedauer, das Handeln mit Derivaten, der Einsatz von Fremdkapital sowie das systematische Vorgehen des Beschwerdeführers für das Vorliegen eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels in der Steuerperiode 2012. Entscheidend ist jedoch, dass es dem Beschwerdeführer, wie in Erwägung II/4.2 ausführlich dargelegt, vorliegend an der objektiven Gewinnstrebigkeit gemangelt hat, da die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Wertschriftenhandel betrieben hat, objektiv nicht dazu geeignet war, um nachhaltig einen Gewinn zu erzielen.