Zum Einsatz spezifischer Fachkenntnisse bringt der Beschwerdeführer selbst vor, er könne seine private Weiterbildung im Bereich des Wertschriftenhandels mittels Bücher, Expertenmeinungen, YouTube-Videos und dem Austausch mit der Trader-Community nicht beweisen. Ein enger Zusammenhang des Wertschriftenhandels mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auch nicht zu erkennen. Das Vorliegen spezieller Fachkenntnisse des Beschwerdeführers ist demnach nicht belegt.