5.4 Wie bereits erwähnt, kommt den Kriterien des systematischen Vorgehens und dem Einsatz spezieller Fachkenntnisse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2011 vom 12. September 2011, Erw. 2.1) lediglich untergeordnete Relevanz zu. Sie begründen für sich alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit, dienen aber der Bestärkung, wenn im Vordergrund stehende Kriterien bereits erfüllt sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 36, Ziff. 4.3.2).