Die eigenen Mittel des Beschwerdeführers zu Beginn der Steuerperiode 2012 beliefen sich daher auf lediglich 18.7 % der gesamten dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden flüssigen Mittel. Eine erhebliche Fremdfinanzierung der Wertschriftenhandelstätigkeit des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 ist damit klar zu bejahen. - 16 - 5.3 Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus unbestrittenermassen mit diversen strukturierten Finanzprodukten gehandelt, was ebenfalls als Indiz für die Gewerbsmässigkeit des Wertschriftenhandels zu werten ist.