Die Relation zwischen Fremdkapital und Transaktionsvolumen ist zur Beurteilung der Erheblichkeit vom Einsatz von Fremdmitteln in keiner Art und Weise aussagekräftig, da das Transaktionsvolumen auch durch fremdfinanzierte Transaktionen gesteigert werden kann. Relevant ist vielmehr, in welchem Verhältnis das Fremdkapital zu den eigens eingesetzten Mitteln stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021, Erw. 8.2). Vorliegend verfügte der Beschwerdeführer über flüssige Mittel in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'014.00. Die eigenen Mittel des Beschwerdeführers zu Beginn der Steuerperiode 2012 beliefen sich daher auf lediglich 18.7