5.2 Strittig ist hingegen weiterhin, ob der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung seines Wertschriftenhandels eingesetzt hat. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, ist dies vorliegend anhand der Aufstellung "Darlehen Eltern" zu beurteilen, da entsprechende Angaben in der Deklaration der Steuerperiode 2012 fehlen. Zu Beginn der Steuerperiode 2012 standen dem Beschwerdeführer demnach fremde Mittel in der Höhe von Fr. 32'142.10 zur Verfügung. Darüber hinaus besass der Beschwerdeführer zu Beginn der Steuerperiode 2012 eigene flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 209.00 (Swissquote Investmentkonto) und Fr. 5'805.00 (UBS Privatkonto).