5. 5.1 Hinsichtlich der Indizien zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerbsmässigen Wertschriftenhandel (siehe Erw. II/3.3) ist unstrittig, dass das gehandelte Transaktionsvolumen des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 in der Höhe von Fr. 533'000.00 erheblich war. Zudem deuten auch die Anzahl der im Jahr 2012 erfolgten Transaktionen (ungefähr 100) sowie die Haltedauer (in 60% der Fälle betrug die Haltedauer nicht länger als fünf Tage) unbestrittenermassen auf einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel hin.