II/4.2.5) war demnach die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2012 betrieben hat, objektiv nicht dazu geeignet, um nachhaltig ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Die objektive Gewinnstrebigkeit ist demnach zu verneinen und die Wertschriftenhandelstätigkeit des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 ist nicht als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. - 15 -