Zusammenfassend zeigt sich, dass die objektive und subjektive Gewinnstrebigkeit der Öl-Handelstätigkeit des Beschwerdeführers in den Steuerperioden 2010 und 2011 nicht zu rechtfertigen vermag, dass der Beschwerdeführer seinen ausschliesslich verlusterzielenden Wertschriftenhandel beginnend in der Steuerperiode 2012 über sechs Steuerperioden aufrechterhalten hat. Im Sinne der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. II/4.2.5) war demnach die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2012 betrieben hat, objektiv nicht dazu geeignet, um nachhaltig ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften.