In Anbetracht dieser Umstände zeigt sich, dass sich die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Steuerperioden 2010 bis 2011 massgeblich von jenen in der Steuerperiode 2012 unterscheiden. Der Beschwerdeführer durfte aufgrund der in den Steuerperioden 2010 und 2011 erzielten Gewinne für die nachfolgenden sechs Verlustperioden deshalb nicht davon ausgehen, dass noch kein Dauerverlustbetrieb vorlag und eine nachhaltige Gewinnerzielung weiterhin möglich war.