Eine gewisse Grundähnlichkeit der beiden Tätigkeiten ist daher nicht vollständig von der Hand zu weisen. In Anbetracht dieser Sachverhaltsumstände ist zu prüfen, ob die beiden Tätigkeiten eine derartige Ähnlichkeit aufweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erzielung von Gewinnen in den Steuerperioden 2010 und 2011 für die nachfolgenden sechs Verlustperioden zurecht davon ausgehen durfte, dass noch kein Dauerverlustbetrieb vorlag und eine nachhaltige Gewinnerzielung weiterhin möglich gewesen sei.