4.2.6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der "starken Parallelen" zwischen den beiden Tätigkeiten erscheinen nicht im Grundsatz haltlos zu sein und bedürfen daher einer eingehenden Prüfung hinsichtlich dessen, ob sich daraus Auswirkungen auf die objektive Gewinnstrebigkeit des Wertschriftenhandels in der Steuerperiode 2012 ergeben.