Der Beschwerdeführer begründet die Parallelen der beiden Handelsaktivitäten damit, dass sowohl der von ihm getätigte Wertschriftenhandel als auch der Öl-Handel im Grundsatz eine Spekulation auf den Ölpreis darstellen würden. Da der Ölpreis massgeblich an der Börse bestimmt werde, seien beides Börsenspekulationen auf das Grundprodukt Öl. Als einzige Abweichung anerkennt der Beschwerdeführer den Unterschied des - 13 - Fachwissens zwischen den beiden Spekulationstätigkeiten, was jedoch nicht relevant sei, da ihm sein Fachwissen im Bereich des Öl-Handels bei der Spekulation auf den Ölpreis mit physischem Öl ohnehin keine Vorteile eingebracht habe.