Vorliegend relevant ist nicht der Umstand, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, mit einem einzelnen Börsengeschäft einen Gewinn zu erzielen, sondern ob die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Wertschriftenhandel betrieben hat, im Ganzen objektiv dazu geeignet war, nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften. Auch wenn mit mehr als der Hälfte der Geschäfte ein Gewinn erwirtschaftet wurde, hatte der Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2012 bis 2017 einen Gesamtverlust in der Höhe von Fr. 446'318.35 hinzunehmen. Es kann daher in keiner Art und Weise von einer nachhaltigen Gewinnerzielung gesprochen werden.