Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die objektive Gewinnstrebigkeit seiner Wertschriftenhandelstätigkeit nicht verneint werden könne, da er bei der Hälfte seiner Börsengeschäfte (52 %) einen Gewinn habe erzielen können. Auch wenn am Ende der Steuerperioden jeweils ein Verlust zu verzeichnen war, zeige dies, dass er in der Lage gewesen sei, mit dem Handel von Derivaten einen Gewinn zu erzielen.