hingenommen werden mussten. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer über eine Zeit von sechs Steuerperioden ununterbrochen Verluste erzielt, welche, mit Ausnahme der Steuerperiode 2014, mit jeder folgenden Steuerperiode gestiegen sind und schlussendlich auch nicht mehr durch das unselbständige Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers gedeckt werden konnten. Im Lichte der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher nicht zu beanstanden, dass beide Vorinstanzen bei der Wertschriftenhandelstätigkeit des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 die objektive Gewinnstrebigkeit verneinten.