Der Beschwerdeführer erzielte in der Steuerperiode 2012 mit seinen Börsengeschäften einen erheblichen Verlust in der Höhe von Fr. 55'103.00. Auch in den darauffolgenden fünf Steuerperioden (bis hin zur Aufgabe der Wertschriftenhandelstätigkeit), welche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit beigezogen werden können (siehe vorne Erwägung II/4.2.2), resultierte kein positives Ergebnis. Im Gegenteil, die eingefahrenen Verluste haben sich in der Tendenz erhöht, wobei schliesslich in den Steuerperioden 2016 und 2017 Verluste in der Höhe von Fr. 143'031.90 (2016) und Fr. 130'741.10 (2017) - 12 -