Wie von der Vorinstanz bereits eingehend ausgeführt, hat das Bundesgericht bei drei- respektive 13-jähriger Wertschriftenhandelstätigkeit mit ausschliesslicher Verlusterwirtschaftung das Vorliegen einer objektiven Gewinnstrebigkeit verneint, da bei ausschliesslicher Verlusterzielung zu schliessen sei, die Art und Weise, in welcher der Beschwerdeführer seine Wertschriftenhandelstätigkeit betreibe, sei objektiv zur nachhaltigen Gewinnerzielung ungeeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw. 7.4.3; 2C_389/2018 vom 9. Mai 2019, Erw. 3.2.2).