3.2.2) des Steuerpflichtigen abgestellt. Dieser Rechtsprechung liegt das bereits in Erwägung II/4.2.2 erwähnte bundesgerichtliche Konzept des "Dauerverlustbetriebes" zu Grunde, wobei es einer Tätigkeit, welche auf Dauer nichts einbringt, vermutungsweise an der subjektiven oder objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw. 7.4.1).