Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt hat, welche konkret auf eine Handelsstrategie in der Steuerperiode 2012 hinweisen würden. Hingegen lässt sich in der regen Handelstätigkeit mit gleichgelagerten Derivaten und der durchgehenden Wiederanlage von Transaktionserlösen in diese Anlagen trotzdem eine gewisse Planmässigkeit und damit eine Strategie des Beschwerdeführers erkennen. Die mit dieser Strategie eingegangen Verlustrisiken und deren Verwirklichung lassen jedoch aus betriebswirtschaftlicher Perspektive zu Recht an der Nachhaltigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers zweifeln.