Hinsichtlich der Strategie des Beschwerdeführers gilt es ferner die allgemeine finanzielle Situation desselben in der relevanten Steuerperiode 2012 zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat in der Steuerperiode 2012 unter erheblicher Inbezugnahme von fremden Mitteln (vgl. unten Erw. II/5.2), ohne vorgängige berufliche Erfahrung im Wertschriftenhandel (vgl. unten Erw. II/5.4) und ohne nennenswerte finanzielle Rücklagen (vgl. unten Erw. II/5.2) mit hochvolatilen Derivaten gehandelt, wobei einige der ausgeführten Transaktionen den Monatslohn des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2012 massgeblich überstiegen haben.