Edelmetallmarkt spekuliert, woraus gemäss Kreisschreiben Nr. 36 bereits ein grundsätzlich systematisches Vorgehen zu erkennen ist (Kreisschreiben Nr. 36, Ziff. 4.3.2). Darüber hinaus ist auch in der regen Handelstätigkeit des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 (vgl. unten Erw. II/5.1) und der durchgehenden Wiederanlage von Transaktionserlösen in gleichartige Anlagen ein systematisches Handeln des Beschwerdeführers zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw. 6.1).