Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist hingegen auch nach den vorstehenden Ausführungen eine gewisse Planmässigkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Vorinstanz hat es im Rahmen der oberflächlichen betriebswirtschaftlichen Analyse der Handelstätigkeiten des Beschwerdeführers in Ziffer 5.2.3 des angefochtenen Entscheids versäumt, auch auf die aus den Akten ersichtlichen, konkreten Handelsaktivitäten des Beschwerdeführers einzugehen. So hat dieser in der Steuerperiode 2012 unbestrittenermassen mit einer Vielzahl gleichgelagerter Derivate auf Preisentwicklungen im Öl- und - 10 -