Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Verluste aus Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2012 ist eine steuermindernde Tatsache, welche durch den Beschwerdeführer zu beweisen ist (vgl. BGE 121 II 257, Erw. 4c/aa). Da der Nachweis der verfolgten Strategie des Beschwerdeführers einen Teil dieser steuermindernden Tatsache darstellt, obliegt die Beweislast diesbezüglich dem Beschwerdeführer. Dieser Beweispflicht ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgekommen.