Damit rechtfertigt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer weder den von ihm erwähnten Grobplan noch Nachweise zu etwaigen Marktanalysen der gehandelten Produkte respektive Basisprodukte oder Unterlagen bezüglich Risiko- und Kapitalmanagement vorgelegt hat, welche auf eine konkrete Handelsstrategie hinweisen würden. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er keine Nachweise hinsichtlich der Planmässigkeit seines Vorgehens vorgelegt habe, da die Vorinstanz auch keine gegenteiligen Beweise habe vorbringen können.