Auch ein vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens erwähnter Grobplan zu Umsätzen, Transaktionen und Märkten findet sich nach wie vor nicht in den Akten. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einspracheverhandlung eingeräumt, nie einen ausführlichen Businessplan erstellt zu haben. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass er vorbringt, einem Businessplan käme zur Sicherstellung des nachhaltigen Erfolges bei einer privaten Wertschriftenhandelstätigkeit grundsätzlich nur eine untergeordnete Relevanz zu.